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   RG, 29.04.1921 - Rep. III. 373/20   

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https://dejure.org/1921,157
RG, 29.04.1921 - Rep. III. 373/20 (https://dejure.org/1921,157)
RG, Entscheidung vom 29.04.1921 - Rep. III. 373/20 (https://dejure.org/1921,157)
RG, Entscheidung vom 29. April 1921 - Rep. III. 373/20 (https://dejure.org/1921,157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Enthält Art. 131 der Reichsverfassung sofortiges unmittelbares Recht? Wie wirken seine Vorschriften in den Gebieten ohne Staatshaftungsgesetz, wie gegenüber den bereits bestehenden Staatshaftungsgesetzen? 2. Zur Frage der staatlichen Entschädigungspflicht für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Art. 131 der Reichsverfassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 166
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Ausnahmen waren angängig, soweit durch sie "der grundsätzlich allgemeinen Herrschaft der Norm der Staatsverantwortlichkeit kein Abbruch getan" wurde (RGZ 102, 166 [172]).

    Das Reichsgericht und die Lehre der Weimarer Zeit gingen von einer fortbestehenden originären Kompetenz der Länder als selbstverständlich aus (RGZ 102, 166 [171]); vgl. Anschütz, a.a.O., Art. 131 Anm. 13; Poetsch/Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung, 3. Aufl., 1928, Art. 131 Anm. 7; Brand, in: Nipperdey, Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, Zweiter Band, 1930, S. 281; Oegg, in: RGRKomm z. BGB, II. Band, Recht der Schuldverhältnisse II, 6. Aufl., 1928, § 839 Anm. 1).

    Ebensowenig wurde aber auch bezweifelt, daß die landesgesetzlichen Erweiterungen der Staatshaftung bei Schädigungen durch unzurechnungsfähige Beamte weiterhin galten (RGZ 102, 166 [171]; Delius, Die Beamtenhaftpflichtgesetze des Reiches und der Länder, 4. Aufl., 1929, S. 53, 59 f.; 71, 76, 88).

  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 165/78

    Liechtenstein - Art. 34 GG, Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB (Hinweis: nunmehr überholt

    Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 102, 166, 171; 111, 375, 379; 128, 238, 239/240) die Auffassung vertreten, daß die in früheren Gesetzen vorgesehenen Beschränkungen der Staats- und Verbandshaftung mit Art. 131 WRV vereinbar seien und - obwohl diese Bestimmung nun als alleinige Anspruchsgrundlage die entsprechenden Haftungsnormen des älteren Rechts verdrängt habe - als "eine schon vorhandene nähere Regelung" oder "eine Art vorweggenommener Ausführungsgesetzgebung" im Sinne des Art. 131 Abs. 2 WRV ihre Gültigkeit behalten hätten (OLG Frankfurt NJW 1970, 2172/2173).
  • BGH, 23.04.1953 - III ZR 103/52

    Persönliche Haftung des Notars

    Durch Art. 131 WeimVerf wurde daher auch, wie die Revision selbst nicht in Frage stellt, die Rechtswirksamkeit bereits früher gesetzlich getroffener Haftungsbeschränkungen des Staates für bestimmte Beamtenklassen jedenfalls nicht berührt, so insbesondere für die auf den Bezug von Gebühren angewiesenen Beamten, wie die Notare gemäß § 5 Nr. 1 RHaftG (vgl. RGZ 102, 166 [172] für die mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befassten Beamten (§ 5 Nr. 2 RHaftG); RGZ 107, 41 [43] für die Haftungsbeschränkungen nach dem PostG vom 28.10.1871 §§ 6 ff; Anschütz, Komm z WeimRVerf 12. Aufl. Anm. 8 zu Art. 131).
  • BGH, 03.11.1970 - VI ZR 76/69

    Anwendbarkeit von § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG ) auf vor dessen

    Auch die sofortige unmittelbare Anwendung des Art. 131 WeimRV beruhte auf diesen Erwägungen (RGZ 102, 166, 168).
  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 31/51

    Rechtsweg für Ausgleichsansprüche bei Amtshaftung

    Mithin decken sich Voraussetzungen und Umfang der Haftung des Staates mit denen der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Haftung des Beamten selbst (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches 14. Aufl. Anm. 9 zu Art. 131; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Anm. 2 zu Art. 34; Heidenhain in NJW 1949, 841; RGZ 96, 143 [147] und 102, 166 [169]).
  • BGH, 14.01.1954 - III ZR 217/52

    Verzögerte Telegrammzustellung

    Für die Zeit vor dem Erlass des Grundgesetzes ist in der Rechtsprechung die Meinung vertreten worden, dass Haftungsbeschränkungen der ihrer in Rede stehenden Art durch Art. 131 WeimVerf nicht berührt worden seien, denn diese Verfassungsbestimmung lasse die rechtliche Möglichkeit zu, im Wege "näherer Regelung" von dem Grundsatz der Reichsverantwortlichkeit für einzelne Beamtenklassen oder Schadensfälle ihrer Eigenart wegen abzuweichen (RGZ 102, 166, 172, 107, 42/43).
  • RG, 30.09.1921 - III 96/21

    Rechtsweg gegenüber polizeilichen Verfügungen

    In dem Urteile des erkennenden Senats vom 29. April 1921 (III 373/20, RGZ. Bd. 102 S. 166) ist die Bedeutung des Art. 131 und besonders sein Verhältnis zu den Staatshaftungsgesetzen eingehend erörtert worden.
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